Zweckverband "Polizei rechtes Limmattal" – Entschädigungsreglement für die Behördenmitglieder des Zweckverbands (gültig ab 1. Januar 2025)

7. März 2025

Gestützt auf Art. 6 der Statuten des Zweckverbands "Polizei rechtes Limmattal", haben die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden ein Reglement bezüglich der Entschädigungen der Zweckverbandsorgane festgesetzt. Dieses lautet wie folgt:

Entschädigungsreglement für die Behördenmitglieder des Zweckverbands "Polizei rechtes Limmattal"

 

I.               BESTIMMUNGEN VERBANDSVORSTAND

Art. 1      Grundsatz
Die Mitglieder des Verbandsvorstands erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine pauschale jährliche Grundentschädigung, aufwandbezogene Tag- und Sitzungsgelder sowie den Ersatz ihrer Spesenauslagen.


Art. 2       Teuerungsausgleich
Die jährliche Grundentschädigung der Mitglieder des Verbandsvorstands wird der Teuerung angepasst. Diese Teuerungsausgleich richtet sich an die in dieser Hinsicht gefällten Beschlussfassungen des Regierungsrates des Kantons Zürich (Indexbasis: Januar 2025).


Art. 3       Sozial- und Versicherungsabzüge
Bei den unter Art. 4 und 5 aufgeführten Entschädigungen handelt es sich um Nettobeträge. Anfallende Sozial- und/oder Versicherungsabzüge werden vom Zweckverband übernommen.


Art. 4          Grundentschädigung
Die jährlichen Grundentschädigungen für die Mitglieder des Verbandsvorstands betragen:

                  –    Verbandspräsident                              Fr.        1'100.—
                  –    übrige Mitglieder                                  Fr.          350.—


Art. 5          Tag- und Sitzungsgelder
Die Tag- und Sitzungsgelder für die Mitglieder des Verbandsvorstands betragen:

                  –    Tagesentschädigung                          Fr.            200.—                      
                       (anrechenbar für die Anwesenheit von 8 und mehr Stunden pro Anlass und Tag)
                  –    Halbtagesentschädigung                   Fr.            120.—
                       (anrechenbar für die Anwesenheit von 4 bis 8 Stunden pro Anlass)
                  –    Sitzungsgeld                                       Fr.              80.—
                        (anrechenbar für die Anwesenheit von bis zu 4 Stunden pro Anlass)


Art. 6          Rückerstattung von Spesen und Auslagen
In der jährlichen Grundentschädigung der Vorstandsmitglieder inbegriffen sind auch die Ausgaben für Telefonie und EDV-Anlagen, welche in Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands anfallen. Ebenso werden auch die Auslagen für die Autofahrten im Bereich des Zweckverbandsgebiets mit der Grundentschädigung beglichen.

Separat abgerechnet werden folgende Spesen, welche im Zusammenhang mit Leistungen zugunsten des Zweckverbands erbracht werden:

                  –    Autofahrten ausserhalb des Zweckverbandsgebiets;
                  –    Fahrtgebühren für die Benützung des öffentlichen Verkehrs ausserhalb des
                        Zweckverbandsgebiets;
                  –    auswärtige Essen, welche den Betrag eines gängigen Tagesmenüs mit
                        alkoholfreiem Getränk nicht übersteigen;
                  –    anderweitige Auslagen zugunsten des Zweckverbands.

Die anfallenden Spesen werden nach Ereignis und gegen Beleg jeweils am Jahresende abgerechnet und vergütet. Grössere Beträge können auch einzeln rückerstattet werden.



II.                BESTIMMUNGEN RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 7          Entschädigungsregelung
Die Entschädigung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission des Zweckverbands "Polizei rechtes Limmattal" erfolgt durch jene politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission diese Aufgaben wahrzunehmen hat; und zwar nach Massgabe ihrer geltenden Besoldungsverordnung.

Der Zweckverband vergütet der jeweils betreffenden politischen Gemeinde hierfür eine jährliche Rückerstattung von pauschal Fr. 1'300.—.



III.              SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 8          Inkraftsetzung
Dieses Entschädigungsreglement für die Behördenmitglieder des Zweckverbands "Polizei rechtes Limmattal" tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Rekurs gegen Zweckverbandsbeschlüsse und -erlasse:
Gegen diese Festsetzung kann innert 30 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Rekurrieren kann, wer durch den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

 

Der Verbandsvorstand