Neubau Feuerwehr- und Werkgebäude, Verfahrensvollzug; Aufgabenübertragung an Bauausschuss
Zwecks Vollzugs des mit Urnenabstimmung vom 24. November 2024 angeordneten Neubaus eines Feuerwehr- und Werkgebäudes mit Wertstoffsammelstelle auf der neuen Autobahnüberdeckung beim Portal des Gubristtunnels in Weiningen-Dorf, hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 17. März 2025 gestützt auf Art. 22 Gemeindeordnung für die selbstständige Erledigung bestimmter Aufgaben einen Bauausschuss ernannt und diesen mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Es gelten folgende Regelungen:
- Der Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern/Ressortvorstehern des Gemeinderates Weiningen zusammen:
– Werkvorsteher/in (aktuell Barbara Schütz
– Sicherheitsvorsteher/in (aktuell Michael Gardavsky
– Bauvorsteher/in (aktuell Sara Ochsner)
Als Ausschussvorsitzende/r amtet der/die Werkvorsteher/in. Die 1. Stellvertretung wird durch den/die Sicherheitsvorsteher/in, die 2. Stellvertretung durch den/die Bauvorsteher/in wahrgenommen.
- Gestützt auf Art. 21 Gemeindeordnung wird eine beratende Kommission einberufen, welche dem Ausschuss ohne Stimmberechtigung assistiert. Diese Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
– Martin Geistlich, Rebbergstrasse 21, 8104 Weiningen (Volksvertretung)
– Armin Hauser, Schützenmurstrasse 5, 8104 Weiningen (Volksvertretung)
– Peter Haug, Friedhofstrasse 30, 8104 Weiningen (Vertretung Feuerwehr)
– Christian Roth, Rainstrasse 5, 8104 Weiningen (Vertretung Feuerwehr)
– Joël Inniger, Abteilungsleiter Tiefbau & Werke (Vertretung Gemeindewerke)
– Mario Hostettler, Gemeindewerke (Vertretung Gemeindewerke)
– Serge Bütler, Landis AG (Bauherrenberatung)
– der/die von der noch zu bestimmenden Generalplanerfirma bezeichnete Projektleiter/in
- Die Rechte und Pflichten des Ausschusses richten sich nach den Festlegungen der vom Gemeinderat genehmigten Projektorganisation. Der Ausschuss verfügt über folgende verwaltungsrechtliche Kompetenzen:
– Vergabeentscheide nach Submissionsrecht zu einem Preis bis maximal Fr. 500'000.— durch den
Gesamtausschuss;
– Vergabeentscheide nach Submissionsrecht zu einem Preis bis maximal Fr. 50'000.— durch den/die
Ausschuss-Vorsitzende/n;
Bei der Beurteilung von wesentlichen Fragestellungen hat der Ausschuss vor seiner Beschlussfassung in jedem Fall den Gemeinderat anzuhören und seinen Weisungen Folge zu leisten.
- Der Ausschuss muss sich grundsätzlich an die Vorgaben des Neubau-Vorprojekts vom 5. Juli 2024 halten. Dem Ausschuss steht jedoch in nach objektiven Kriterien begründeten Fällen das selbstständige Recht zu, untergeordnete Abweichungen mit Auswirkungen von Mehr- oder Minderkosten im Umfang von maximal Fr. 50'000.— pro Abweichung vorzunehmen. Bei Mehrkosten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich diese andernorts durch mindestens gleich hohe Minderausgaben kompensieren lassen.
Bei der Beurteilung von wesentlichen Fragestellungen hat der Ausschuss vor seiner Beschlussfassung in jedem Fall den Gemeinderat anzuhören und seinen Weisungen Folge zu leisten.
- Die rechtsgültige Unterschrift für den Ausschuss führen der/die Vorsitzende und seine/ihre 1. Stellvertretung zu zweien. Im Verhinderungsfall unterzeichnen deren Stellvertretungen. Soweit der/die Vorsitzende Einzelbefugnisse besitzt, unterzeichnet er/sie allein.
- Der Ausschuss kann dem Abteilungsleiter Tiefbau & Werke bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ein hierfür erforderlicher Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.
Gegen diese Beschlussfassung kann, von Datum dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,
– wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in
Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG)
– und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c
sowie § 20 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Der betreffende Gemeinderatsbeschluss sowie die vom Gemeinderat genehmigte Projektorganisation können ab den untenstehenden PDF-Dokumenten heruntergeladen werden.
Gemeinderat Weiningen
Zugehörige Objekte
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Gemeinderatsbeschluss (PDF, 1.52 MB) | Download | 0 | Gemeinderatsbeschluss |
Projektorganisation (PDF, 4.98 MB) | Download | 1 | Projektorganisation |