Direkte Demokratie – Das Wesen unserer Staatsordnung
Die in der Schweiz angewandte direkte Demokratie ist so ausgestaltet, dass die Stimmbevölkerung als Souverän auf allen Staatsebenen (Bund/Kanton/Gemeinde) als Inhaber der obersten Gewalt in Sachfragen abschliessend entscheiden kann. Das System der direkten Demokratie gilt somit als zentrales Element der Schweizer Staatsordnung. Es gibt (falls überhaupt) nur wenige andere Staaten auf dieser Welt, welche so weitgehende direkte Volksrechte kennen und ausüben.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Gemeinde Weiningen sowohl an der Urne wie auch in der Gemeindeversammlung. Gerne informieren wir Sie über bevorstehende und vergangene Abstimmungsvorlagen und Behördenwahlen. Wählen Sie hierfür nachfolgende Links an:
Abstimmungen / Wahlen
Gemeindeversammlung
Organisationsformen der Weininger Gemeinden
Die Politische Gemeinde Weiningen ist in der ordentlichen Organisationsform nach dem Gemeindegesetz gegliedert. Die Stimmbürgerschaft ist das oberste Organ. Sie entscheidet an der Urne über Festsetzung und Änderungen der Gemeindeordnung und wählt den Gemeinderat als Exekutive sowie weitere Behörden. Verschiedenartige Sachgeschäfte, die Aufstellung des Voranschlages mit der Steuerfussfestsetzung sowie die Abnahme der Jahresrechnung werden an der Gemeindeversammlung behandelt. Die Politische Gemeinde bildet zusammen mit der Primarschulgemeinde Weiningen eine Einheitsgemeinde.
Die Primarschulgemeinde Weiningen umfasst das selbe Hoheitsgebiet wie die Politische Gemeinde. Obwohl sie sich mit der Politischen Gemeinde vereinigt hat, nimmt die Primarschulbehörde Weiningen die Aufgaben des Volksschulgesetzes eigenständig und mit selbstständiger Verwaltungsbefugnis wahr.
Die Kreisgemeinde Weiningen kann als politische Eigenart bezeichnet werden. Sie umfasst die Oberstufenschulgemeinde, die evang.-ref. Kirchgemeinde sowie den Friedhofverband der Gemeinden Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil und Oetwil a.d.L.. Ihre Organisationsformen entsprechen ebenfalls der ordentlichen Gliederung gemäss Gemeindegesetz.