Informationen

Datum
24. November 2024

Eidgenössische Vorlagen

1. Ausbau Nationalstrassen

Angenommen
Ergebnis
Die Vorlage wurde in Weiningen angenommen.
Beschreibung

Ausgangslage

Bevölkerung und Wirtschaft sind auf moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen angewiesen. Deshalb investiert der Bund laufend in das Schienen- und Strassennetz. Da sich der Verkehr auf den Nationalstrassen seit 1990 mehr als verdoppelt hat, kommt es an verschiedenen Stellen regelmässig zu Stau. In der Folge weichen Lastwagen und Autos auf Strassen aus, die durch Dörfer und Wohnquartiere führen. Dieser Ausweichverkehr reduziert die Sicherheit und Lebensqualität der Bevölkerung. Bund und Kantone haben den Auftrag, dagegen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört es, Engpässe im Nationalstrassennetz durch punktuelle Ausbauten zu beseitigen.


Die Vorlage

Mit dem Ausbauschritt 2023 wollen Bundesrat und Parlament die Engpässe auf den folgenden sechs Abschnitten beseitigen:
– A1 zwischen Le Vengeron und Nyon
– A1 zwischen Bern-Wankdorf und Schönbühl
– A1 zwischen Schönbühl und Kirchberg
– A2 bei Basel (neuer Rheintunnel) – A4 bei Schaffhausen (2. Röhre Fäsenstaubtunnel)
– A1 bei St. Gallen (3. Röhre Rosenbergtunnel)
 

Für diese Projekte sind 4,9 Milliarden Franken vorgesehen. Die Projekte werden durch den motorisierten Verkehr aus dem zweckgebundenen Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds finanziert. Am Bewilligungsverfahren ändert sich nichts: Direkt betroffene Personen, Gemeinden und Verbände können sich zu den einzelnen Projekten äussern und gegebenenfalls Beschwerde vor Gericht einreichen. Gegen den Ausbauschritt 2023 wurde das Referendum ergriffen. Deshalb stimmen wir darüber ab.

Formulierung
Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 29. September 2023 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 59,05 %
822
Nein-Stimmen 40,95 %
570
Leer
9
Stimmberechtigte
2'825
Stimmbeteiligung
49.59
Ebene
Bund
Art
Fakultatives Referendum
Name
Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024 (PDF, 1.3 MB) Download 0 Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024

2. Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete)

Angenommen
Ergebnis
Die Vorlage wurde in Weiningen angenommen.
Beschreibung

Ausgangslage

Mieterinnen und Mieter dürfen ihre Wohnung oder einzelne Zimmer vorübergehend untervermieten. Das Gleiche gilt für Geschäftsräume. Manchmal fehlt jedoch die erforderliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters oder die Wohnung wird zu teuer untervermietet. Das Parlament will solche Missbräuche verhindern und die Regelungen im Obligationenrecht ändern.


Die Vorlage

Künftig müssen Mieterinnen und Mieter, die Räume untervermieten wollen, das entsprechende Gesuch an die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich stellen. Zudem müssen sie für die Untervermietung über eine schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters verfügen. Neu darf die Vermieterin oder der Vermieter eine Untervermietung insbesondere dann ablehnen, wenn sie mehr als zwei Jahre dauern soll. Verletzt die Mieterin oder der Mieter die Pflichten im Zusammenhang mit der Untermiete, so kann die Vermieterin oder der Vermieter schriftlich mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Vermieterin oder der Vermieter den Mietvertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Untermiete) annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 56,25 %
778
Nein-Stimmen 43,75 %
605
Leer
10
Stimmberechtigte
2'825
Stimmbeteiligung
49.31
Ebene
Bund
Art
Fakultatives Referendum
Name
Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024 (PDF, 1.3 MB) Download 0 Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024

3. Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)

Angenommen
Ergebnis
Die Vorlage wurde in Weiningen angenommen.
Beschreibung

Ausgangslage 

Das Obligationenrecht sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Wohnungen oder Geschäftsräumen diese rasch selbst nutzen können. Dieser sogenannte Eigenbedarf spielt insbesondere in drei Fällen eine Rolle: Erstens darf, wer eine Immobilie kauft, den Mieterinnen und Mietern mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten bei Wohnungen und von sechs Monaten bei Geschäftsräumen kündigen – auch wenn der bestehende Mietvertrag eine längere Kündigungsfrist vorsieht. Zweitens dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer bei Eigenbedarf auch während der dreijährigen Sperrfrist kündigen, die nach einem Rechtsstreit mit der Mieterschaft gelten kann. Drittens spielt der Eigenbedarf im Zusammenhang mit der sogenannten Mieterstreckung bei Härtefällen eine Rolle. Diese ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, nach einer Kündigung länger in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zu bleiben.


Die Vorlage  

Heute ist die Voraussetzung für den Eigenbedarf streng: Er muss dringend sein. Mit der neuen Regelung genügt es, wenn der Eigenbedarf bedeutend und aktuell ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann das besser nachweisen und deshalb einfacher kündigen. Zudem führt die neue Regelung zu kürzeren Mieterstreckungen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, darum kommt es zur Abstimmung.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 29. September 2023 des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs) annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 52,50 %
725
Nein-Stimmen 47,50 %
656
Leer
11
Stimmberechtigte
2'825
Stimmbeteiligung
49.27
Ebene
Bund
Art
Fakultatives Referendum
Name
Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024 (PDF, 1.3 MB) Download 0 Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024

4. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Angenommen
Ergebnis
Die Vorlage wurde in Weiningen angenommen.
Beschreibung

Ausgangslage 

In der Schweiz werden die Leistungen, die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind, nicht einheitlich finanziert. Bei ambulanten Behandlungen (in der Arztpraxis, beim Therapeuten oder im Spital ohne Übernachtung) bezahlt die Krankenkasse. Bei stationären Behandlungen (im Spital mit Übernachtung) übernimmt der Kanton mindestens 55 Prozent der Kosten, bei Pflegeleistungen zu Hause oder im Pflegeheim knapp die Hälfte. Den Rest übernimmt jeweils die Krankenkasse. Dies führt zu Fehlanreizen: Patientinnen und Patienten werden unnötig oft stationär behandelt, auch wenn eine ambulante Behandlung medizinisch sinnvoller und insgesamt günstiger wäre.


Die Vorlage 

Das Parlament hat mit einer Änderung des Krankenversicherungsgesetzes beschlossen, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung von Krankenkassen und Kantonen gemeinsam und nach demselben Verteilschlüssel finanziert werden. Die Kantone übernehmen neu bei allen Leistungen mindestens 26,9 Prozent der Kosten, die Krankenkassen höchstens 73,1 Prozent. Diese einheitliche Finanzierung soll Fehlanreize verringern sowie ambulante Behandlungen und die Zusammenarbeit von Ärztinnen, Therapeuten, Pflegenden und Apothekerinnen fördern. Da Kantone und Krankenkassen alle Leistungen gemeinsam finanzieren, haben sie ein grösseres Interesse, die jeweils medizinisch sinnvollste und günstigste Behandlung zu fördern. Das soll auch die Prämienzahlenden entlasten. Gegen die Reform wurde das Referendum ergriffen.

Formulierung
Wollen Sie die Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 63,03 %
861
Nein-Stimmen 36,97 %
505
Leer
26
Stimmberechtigte
2'825
Stimmbeteiligung
49.27
Ebene
Bund
Art
Fakultatives Referendum
Name
Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024 (PDF, 1.3 MB) Download 0 Erläuterungen zum Abstimmungssonntag vom 24.11.2024

Kommunale Vorlagen

1. Genehmigung eines Baukredits von brutto Fr. 15'540'00.- (± 10%) für den Neubau eines Feuerwehr- und Werkgebäudes mit Wertstoffsammelstelle auf der neuen Autobahnüberdeckung beim Portal des Gubristtunnels in Weiningen-Dorf

Angenommen
Ergebnis
Die Vorlage wurde in Weiningen angenommen.
Beschreibung

Kurz und bündig

Die Platz- und Raumverhältnisse beim heutigen Feuerwehr- und Werkgebäude der Gemeinde Weiningen müssen als prekär bezeichnet werden. Dass dieses Gebäude ersetzt werden muss, wird von niemandem bestritten. Ein Neubau würde nicht nur die räumlichen Verhältnisse verbessern, sondern auch die heute komplizierten betrieblichen Abläufe von Feuerwehr und Gemeindewerke auf ein standardgerechtes Niveau bringen.


Mit grossem Aufwand konnte die Gemeinde Weiningen durch jahrelange Verhandlungen erreichen, dass auf der künftigen Autobahnüberdeckung beim Gubristtunnelportal ein neues Feuerwehr- und Werkgebäude realisiert werden darf. Um jedoch in dieser Hinsicht empfindliche Mehrkosten zu vermeiden, muss hierüber bis Ende 2024 ein verbindlicher Entscheid getroffen werden.


Der Neubau eines Feuerwehr- und Werkgebäudes verursacht ungeachtet des Zeitpunkts seiner Realisierung grosse Ausgaben. Dass ein Ersatzbau in Wei-ningen angesagt ist, steht ausser Frage. Eine in diesem Zusammenhang stehende Finanzbelastung ist somit früher oder später unausweichlich. Ein Hinausschieben der Problemlösung erachtet der Gemeinderat angesichts der sich präsentierenden Ausgangslage als unangemessen, da dadurch zum einen das Vorhaben verteuert wird und zum anderen die heutigen Platz- und Raumverhältnisse als mittlerweile kaum mehr zumutbar bezeichnet werden müssen.

Formulierung
Wollten Sie die Vorlage annehmen?

Vorlagen

Vorlage
Ja-Stimmen 61,36 %
848
Nein-Stimmen 38,64 %
534
Leer
2
Stimmberechtigte
2'825
Stimmbeteiligung
48.99
Ebene
Gemeinde
Art
Fakultatives Referendum
Name
Beleuchtender Bericht (PDF, 1.72 MB) Download 0 Beleuchtender Bericht