Waffenerwerbsschein
Erwerb
Unter Erwerb einer Waffe werden der Kauf, Tausch, die Schenkung, Erbschaft, Miete sowie die Gebrauchsleihe verstanden. Bewilligungspflichtige Waffen sowohl deren wesentliche Bestandteile können im Handel als auch von Privaten mittels Waffenwerbsschein erworben werden.
Bewilligungspflichtige Waffen
Pistole, Revolver, Selbstladebüchse, Unterhebelrepetierer, Vorderschaftrepetierer, ausländische Ordonanzrepetiergeräte, Selbstladeflinte, halbautomatische Gewehre (z.B. Sturmgewehr PE90, PER57). Diese Aufzählung ist nicht vollzählig, weitere Informationen über melde- und bewilligungspflichtige Waffen sowie verbotene Waffen erteilt Ihnen das Bundesamt für Polizei Fedpol.
Gesuch
Das vollständig unterzeichnete Gesuch ist mit folgenden Unterlagen an die Abteilung Bevölkerung & Sicherheit Weiningen einzureichen:
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, nicht älter als drei Monate
- Kopie eines amtlichen Ausweises (z. B. Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
- Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates beizulegen, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt.
Verweigerungsgründe
- Minderjährigkeit
- Annahme, dass die gesuchstellende Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
- Eintrag im Strafregister wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung
- Krankheiten, die für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könnten, wie Medikamente-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit
Gültigkeit
Der Waffenerwerbsschein wird für sechs Monate ausgestellt und ist in der ganzen Schweiz gültig.
Preis
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Bevölkerung & Sicherheit | 044 752 25 10 | bevoelkerung@weiningen.ch |
Name | Download |
---|
Nummer | Name | Inkrafttreten |
---|---|---|
P1.40 (1) | Polizeiverordnung (PVO) | 29. Juli 2011 |
P1.40 (2) | Gebührenverordnung zur Polizeiverordnung | 29. Juli 2011 |