AHV - Selbstständigerwerbende

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.


Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit.

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