Bestätigung Untermieter
Mit Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters kann das Mietobjekt ganz oder teilweise untervermietet werden. Gemäss Art. 262 Abs. 2 OR kann diese Zustimmung nur in drei Fällen verweigert werden.
- Wenn die/die MieterIn sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben.
- Wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich mit dem Hauptmietvertrag missbräuchlich sind (die/der HauptmieterIn verdient an der Untermiete).
- Wenn der/dem VermieterIn aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (z.B. Zweckentfremdung des Mietobjekts, aus Wohnung wird Probelokal oder Geschäft mit viel Kundenverkehr usw.).
Liegt kein solcher Grund vor, kann der Vermieter oder die Vermieterin die Untermiete nicht verhindern.
Sollten Sie in Untermiete wohnhaft sein, ist eine Bestätigung des Hauptmieters notwendig. Sie können dafür das untenstehende Formular verwenden.
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Zugehörige Objekte
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Bevölkerung & Sicherheit | 044 752 25 10 | bevoelkerung@weiningen.ch |
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