Verzeichnis der Informationsbestände (VIB) der Gemeinde Weiningen

Nummer
G4.05 (1)
Name
Verzeichnis der Informationsbestände (VIB) der Gemeinde Weiningen
Erlassdatum
1. Januar 2022
Inkrafttreten
1. Januar 2022
Art
Verordnung
Informationen

Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet in §14 Abs. 4 die kantonalen und kommunalen öffentlichen Organe, Verzeichnisse ihrer Informationsbestände (VIB) zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Das VIB soll einen Überblick darüber vermitteln, welche Unterlagen in einer Gemeinde produziert und verwaltet werden und ob diese Personendaten enthalten.

Zugehörige Objekte

Name
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